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Will Deutschland ein Einwanderungsgesetz und wie könnte dieses aussehen?

Der Migrationsstreit zwischen CSU und CDU ruft weltweite Aufmerksamkeit hervor. Kernpunkt ist die Frage: Will Deutschland ein Einwanderungsgesetz und wie könnte dieses aussehen?

Le conflit sur la migration entre la CSU et la CDU attire l’attention du monde entier. La question clé est la suivante : l’Allemagne veut-elle une loi sur l’immigration et à quoi pourrait-elle ressembler ? (voir http://kultur.org/forschungen/une-loi-allemande-sur-limmigration/)

The migration dispute between CSU and CDU is attracting worldwide attention. The key question is: Does Germany want an immigration law and what could it look like? (see http://kultur.org/forschungen/a-german-immigration-law/)

Ein Brief nach Afrika PDF
Une lettre à l’Afrique PDF
A letter to Africa PDF

Der Staat kann die Grundlagen, auf denen er beruht, nicht selber schaffen (Wolfgang Böckenförde). Wohl aber können Agenten des Staates diese Grundlagen zerstören. Darauf hat Bundespräsident Steinmeier am 26. Juni nachdrücklich hingewiesen.[1] Deshalb ist zu fragen nach den ideologischen Kernpunkten des Streites (a) innerhalb der Union, (b) innerhalb der bundesdeutschen Parteienlandschaft, (c) zwischen dem Visegrád-Block einschließlich der bayerischen CSU einerseits und den leidtragenden Außengrenzen-Staaten der Dublin-Regelungen (Italien, Griechenland, Spanien, Malta, Zypern) andererseits. Innerhalb Deutschlands stehen sich eine sogenannte „Willkommenskultur“ und eine Politik der Einwanderungsverhinderung fast unversöhnlich gegenüber.

Die vielschichtige Debatte läßt sich vielleicht am besten verstehen, wenn man –notwendigerweise in ungeheurer Verkürzung – die verschiedenen politischen Positionen in (fiktiven) „Entwürfen eines Einwanderungsgesetzes“ nebeneinanderstellt.

Unser „Brief nach Afrika“ (Lieber Fogang Toyem Yaounde 2018-06-28) antwortet einem Doktoranden, der aus Kamerun nach den Hintergründen des Streites fragt. Der Brief läßt mögliche Positionen der im Bundestag vertretenen Parteien bzw. Parteiungen zu einem Einwanderungsgesetz Revue passieren und stellt fest, daß es durchaus möglich ist, ein überzeugendes Gesetzbuch zu erarbeiten, das dem Grundsatz der Klarheit, Wahrheit, Verständlichkeit folgt und nicht länger ein verstecktes Einwanderungsverhinderungs-Paket darstellt.

Ein Brief nach Afrika

Wie könnte ein bundesdeutsches Einwanderungsgesetz aussehen?  

Lieber Fogang Toyem,
Sie fragen für Ihre Doktorarbeit zur bundesdeutschen Migrationspolitik nach den Hintergründen des Streites zwischen CSU und CDU.

Wir beobachten im Moment, wie eine lange Epoche der diskursiven Verflachung von Identitätsproblemen ans Ende gekommen ist. Das Unerledigte strebt nun zurück in die Öffentlichkeit. Dies ist besonders schmerzhaft für eine vielflügelige Volkspartei wie die Union, die auf Werten, nicht auf Nationalismen aufgebaut ist. Nicht aus Überzeugung, sondern in der Hoffnung auf Zulauf von der falschen Seite reibt sie sich derzeit an Einwanderungsverhinderungs-Paketen auf, statt zu ihren politischen Kernanliegen zurückzufinden. Dieses jedoch, behaupte ich im Folgenden, wäre durchaus erreichbar.

Die vielschichtige Debatte läßt sich vielleicht am besten verstehen, wenn man – notwendigerweise in ungeheurer Verkürzung – die verschiedenen politischen Positionen in (fiktiven) „Entwürfen eines Einwanderungsgesetzes“ nebeneinanderstellt. Kernpunkt des Streites ist nämlich die Frage: Will Deutschland ein Einwanderungsgesetz und wie könnte dieses aussehen? Im Koalitionsvertrag haben CDU und CSU ein solches Gesetz erstmals angekündigt.[2]

1. Alternative für Deutschland

Bei der AfD sähe ein Einwanderungsgesetz vermutlich sehr kurz aus (im folgenden eine Zusammenfassung von verschiedenen Äußerungen der AfD-Führung bzw. in Abs. 3 ein Weiterdenken in Anlehnung an die Praxis Mussolinis im Südtirol der 20er Jahre):

§ 1: 1Deutschland wird seit tausend Jahren ausschließlich von Deutschen besiedelt und das muß so bleiben.
§ 2: 1Einwanderung findet nicht statt.
§ 3: 1Alle Menschen mit nichtdeutschen Namen müssen innerhalb von sieben Jahren einen deutschen Namen annehmen.

2. Die Linken in der Linken

Bei der Linken gibt es derzeit zwei Diskussionen. (a) Sahra Wagenknecht für Respektierung gesetzter Grenzen, (b) die Linke in der Linken für Offene Grenzen und unbegrenzte Migration aus humanitären und allen anderen Gründen. Bei Gruppe B könnte das Gesetz also ebenfalls sehr kurz aussehen:

§ 1 1Deutschland gibt es nicht als Nation. 2Das Territorium der heutigen Bundesrepublik ist seit jeher Zielgebiet von Migrationen und multikulturell geprägt.
§ 2 1Einwanderung mit und ohne Gründe ist jederzeit willkommen.
§ 3 1Alle Migranten haben sofortigen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen. 2Deren finanzielle Überlastung wird durch eine Reichensteuer und eine Sondersteuer von allen Wirtschaftsunternehmen vermieden.

3. FDP

Die FDP ist gespalten in einen (derzeit sehr schwachen) Sozialflügel und einen (derzeit dominierenden) Wirtschaftsflügel „der Besserverdienenden“. Bei den Letzteren könnte ein Einwanderungsgesetz lauten:

§ 1 1Die Bürger der Bundesrepublik haben das Recht auf Wohlstand. 2Angesichts der demographischen Fehlbestände und des Fachkräftemangels ist die Wirtschaft auf Zuwanderung angewiesen.

§ 2 1Personen mit Hochschulabschluß in Wirtschaftsbereichen mit Fachkräftemangel sowie Personen mit ordentlichem Schulabschluß mit Interesse an einer Tätigkeit in Wirtschaftsbereichen mit Fachkräftemangel können sich über die deutschen Botschaften in ihrem Heimatland in einem gestuften Verfahren um Einwanderung bewerben. 2Eine Einwanderungsbewilligung setzt die erfolgreiche Teilnahme an Einwanderungskursen in ihrem Heimatland mit Prüfungen in deutscher Sprache, deutschem Regel- und Rechtssystem, Fachkundeprüfungen voraus.

§ 3 1In Abhängigkeit von der bundesdeutschen Wirtschaftsentwicklung ist die Einwanderungsgenehmigung befristet vorzunehmen und jeweils zu erneuern oder zu versagen.

4. Kommunale Perspektive

Bei Teilen der Grünen (Boris Palmer, Oberbürgermeister von Tübingen) und der SPD (Andrea Nahles) gibt es eine Perspektive, die von den Bedingungen des städtischen Miteinanderleben-Müssens geprägt ist und in Teilen „konservativ“ wirkt. Sie hat sich im Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom letzten November nicht eigentlich niedergeschlagen. (Wiederum andere Teile der Grünen und der SPD gehen losgelöst von einer solchen kommunalen Bodenhaftung und einer Gut-Mensch-Perspektive folgend ähnliche Wege wie für die Linken, Abteilung B, oben apostrophiert.) Die Palmer-Nahles- und vielleicht sogar Wagenknecht-Perspektive könnte wie folgt lauten:

§ 1 1Das Wohlergehen der Menschen hängt wesentlich davon ab, daß sie sich gemeinsam für einen gemeinsamen Raum öffentlicher Sichtbarkeit des Einzelnen in der Gemeinschaft engagieren, hierbei Schwächere in den Prozeß mitaufnehmen und von Stärkeren ein besonderes Engagement auch über die materielle Ebene hinaus verlangen.

§ 2 1Die Integration des Einzelnen in die Gemeinschaft ist unabhängig von Sprache, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geburtsort, Hautfarbe und sozialer Stellung. 2Sie ist eine Verpflichtung für alle. 3Ziel ist ein Miteinanderleben in Frieden und Respekt auf der Ebene jeder einzelnen Gemeinde.

§ 3 1Eine Überlastung einzelner Gemeinden durch konzentrierte Einwanderung bestimmter Gruppen ist zu vermeiden. 2Eine gesetzliche Quantifizierung von Überlastungsgrenzen findet nicht statt; es ist Aufgabe jeder Gemeinde, im Sinne des Grundgesetzes und der Art. 1 und 2 einen mittelfristigen Fünfjahresplan für Einwanderung und Integration entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaftsunternehmen und den immateriellen Aufnahmekapazitäten der Gemeinde zu entwickeln und jährlich fortzuschreiben. 3Es ist Aufgabe des jeweiligen Landes, die Gemeinden bei ihren Einwanderungsplänen zu unterstützen und durch eine Feinsteuerung des Finanzausgleiches avancierte Pläne besonders zu fördern.

§ 4 1Die Teilnahme der Einwanderer an den Sozialversicherungssystemen ist gestuft vorzunehmen. 2Hierfür ist ein System von Integrierungspunkten zu entwickeln, bei dem unter anderem Sprachkenntnisse, Kenntnisse und aktive Anwendung der Regeln der bundesdeutschen Gesellschaft einschl. des Gesetzsystems, die Mitwirkung an gemeinnützigen Organisationen zu berücksichtigen sind.

5. Union

Damit bleibt die große Frage, wie ein von der Union (und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen unionsinternen Strömungen) erarbeiteter Gesetzentwurf aussehen könnte.
Mit Sicherheit müßte er

§ 1: Ein Miteinander in Frieden und Wohlstand

1In siebzig Jahren Bundesrepublik hat sich die moralisch-geistige Grundorientierung der Art. 1–19 Grundgesetz bewährt und den deutschen Staatsbürgern die Rahmenbedingungen für ein Miteinander in Frieden und Wohlstand geschaffen. 2Daran gilt es auch in Zeiten, da die demographische Entwicklung geregelte Einwanderung unabdingbar macht, festzuhalten.

§ 2: deutsche Staatsbürgerschaft

1Die deutsche Staatsbürgerschaft ist unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Geburtsort, Glaube und sozialer Stellung. 2Sie steht jedermann offen und wird verliehen in Ansehung der Bereitschaft, aktiv an der moralisch-geistigen Grundorientierung der Art. 1–19 Grundgesetz mitzuwirken, insbesondere dem Sittengesetz nach Art. 2 Abs. 1 GG. 3Eine Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft setzt tiefgehende Kenntnisse der deutschen Sprache und des bundesdeutschen Regel- und Rechtssystems ebenso voraus wie eine aktive persönliche Mitwirkung an im Inland belegenen gemeinnützigen Organisationen, gemeindlichen Strukturen, Wirtschaftsunternehmen und dem Sozialversicherungssystem. 4Bund, Länder und Gemeinden sind zum Aufbau von Strukturen der Eingliederungshilfe verpflichtet, die Personen mit gültigem Aufenthaltstitel über einen in der Regel achtjährigen Prozeß die Integrationsbegleitung bis zur Beantragung der Staatsbürgerschaft sichern. 5Die Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft obliegt den Ländern im Einvernehmen mit der Wohngemeinde des Antragstellers in Anlehnung an das Citoyenneté-Paradigma der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 3: Gemeinsames Engagement für einen gemeinsamen Raum öffentlicher Sichtbarkeit

1Das Wohlergehen der Menschen hängt wesentlich davon ab, daß sie sich gemeinsam für einen gemeinsamen Raum öffentlicher Sichtbarkeit des Einzelnen in der Gemeinschaft engagieren, hierbei Schwächere in den Prozeß mitaufnehmen und von Stärkeren ein besonderes Engagement auch über die materielle Ebene hinaus verlangen. 2Bund und Länder stellen den Gemeinden substantielle Hilfen für eine Unterstützung von Bürgern, Vereinen, Institutionen und Unternehmen zur Verfügung, die den Bürgern und den Ankommenden in geeigneter Weise ein Erwartungsmanagement ebenso wie ein Angstmanagement anbieten.

§ 4: Die erste Säule der Einwanderung: Die humanitäre Säule

1Das Recht auf Beantragung von (1) Asyl nach Art. 16a Grundgesetz, (2) der Anerkennung der Eigenschaft als Flüchtling nach dem Genfer / Washingtoner Abkommen, (3) subsidiärem Schutz, (4) Duldung bildet die erste, humanitäre Säule der Einwanderung. 2Während der Dauer der genannten vier Anerkennungsverfahren wird den Antragsstellern ein extraterritorialer Status in Verantwortung des Bundes gewährt; hierbei unterstützen die Länder den Bund gegen Kostenerstattung.
3Im Fall einer positiven Bescheidung wird ein befristeter Aufenthaltstitel in Verantwortung der Länder und ihrer Gemeinden auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels gewährt; der Bund erstattet den Gemeinden über die Länder die Hälfte der tatsächlichen Kosten, das Land den Gemeinden die andere Hälfte. 4Personen der Ersten Säule wird während der befristeten Einwanderung Eingliederungshilfe im Sinne des § 2 Satz 4 gewährt.

§ 5: Die zweite Säule der Einwanderung: Die ökonomische Säule

1Die Möglichkeit der Beantragung einer Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen aus Staaten außerhalb der EU stellt keinen Rechtsanspruch dar. 2Sie liegt im Ermessen des deutschen Staates, wird während der ersten fünf Jahre befristet gewährt und bildet die zweite, ökonomische Säule der Einwanderung. 3Personen mit anerkanntem Hochschulabschluß in Wirtschaftsbereichen mit Fachkräftemangel sowie Personen mit ordentlichem anerkanntem Schulabschluß mit Interesse an einer Tätigkeit in Wirtschaftsbereichen mit Fachkräftemangel können sich über die deutschen Botschaften in ihrem Heimatland in einem gestuften Verfahren um Einwanderung bewerben. 4Eine individuelle Bewerbung im Inland ist ausgeschlossen; ein Antrag durch ein Unternehmen oder eine Körperschaft im Inland ist möglich. 5Eine Einwanderungsbewilligung setzt die erfolgreiche Teilnahme an Enkulturationskursen im Heimatland mit Prüfungen in deutscher Sprache, deutschem Regel- und Rechtssystem sowie Fachkundeprüfungen voraus. 6Personen der Zweiten Säule wird Eingliederungshilfe im Sinne des § 2 Satz 4 gewährt. 7Eine Entfristung des Aufenthaltstitels setzt das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung und Mitwirkung analog zu den Regelungen des § 2 Satz 2 voraus; die Entscheidung über die Entfristung obliegt den Ländern im Einvernehmen mit der Wohngemeinde des Antragstellers in Anlehnung an das Citoyenneté-Paradigma der Schweizerischen Eidgenossenschaft.. 8Die Aufenthaltsbewilligung für Hochschulstudien und für die Teilnahme an beruflicher Aus- oder Fortbildung fällt unter die zweite Säule.

§ 6: Die dritte Säule der Einwanderung: das gemeinsame Indigenat

1Die Bundesrepublik ist mit den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch das Recht auf Personenfreizügigkeit verbunden. 2Dieses bildet die dritte Säule der Einwanderung. 3Sie führt das gemeinsame Indigenat nach Art. 3 Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867, des Deutschen Bundes 1870 und der Reichsverfassung 1871, Art. 110 WRV 1919 und Art. 33 Abs. 1 Grundgesetz fort. 4Die Bundesrepublik kann bei Zustimmung der weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit weiteren Drittstaaten das gegenseitige Recht auf Personenfreizügigkeit vereinbaren. 5Personen der Dritten Säule wird Eingliederungshilfe im Sinne des § 2 Satz 4 gewährt.

§ 7: Gemeinschaftliches Integrations- und Argumentationsmanagement

1Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die von demographischen Problemen getroffenen weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbare Einwanderungsgesetze und ein gemeinsames Integrations- und Argumentationsmanagement unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten entwickeln

§ 8: Stärkung der europäischen Sicherheit durch Stärkung der Peripherien in den Auswanderungsländern

1Bund und Länder wirken, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darauf hin, daß gezielt in den Peripherien der Emigrationsländer Strukturen unterstützt werden, die insbesondere jungen Menschen soziale und wirtschaftliche Perspektiven im jeweiligen Heimatland eröffnen. 2Bund und Länder setzen hierfür jedes Jahr mindestens die gleichen Mittel wie für die Entwicklung und Unterhaltung militärischer Strukturen ein und melden diese als Sicherheitsbeitrag bei der NATO an.

Zusammengefaßt

Ihr Brief zeigt, daß der Migrationsstreit zwischen CSU und CDU weltweite Aufmerksamkeit hervorruft.

In der Tat kann der Staat die Grundlagen, auf denen er beruht, nicht selber schaffen (Wolfgang Böckenförde). Wohl aber können Agenten des Staates diese Grundlagen zerstören. Darauf hat Bundespräsident Steinmeier am 26. Juni nachdrücklich hingewiesen.[1] Deshalb ist zu fragen nach den ideologischen Kernpunkten des Streites (a) innerhalb der Union, (b) innerhalb der bundesdeutschen Parteienlandschaft, (c) zwischen dem Visegrád-Block einschließlich der bayerischen CSU einerseits und den leidtragenden Außengrenzen-Staaten der Dublin-Regelungen (Italien, Griechenland, Spanien und Malta) andererseits.

Innerhalb Deutschlands stehen sich eine sogenannte „Willkommenskultur“ und eine Politik der Einwanderungsverhinderung fast unversöhnlich gegenüber. Unzulässigerweise werden in der öffentlichen Debatte systematisch drei verschiedene Regelkreise vermengt:[3]

  1. Humanitäre Hilfe für Menschen in Not, die (a) ein Grundrecht auf Asylbeantragung nach Art. 16a Grundgesetz in Anspruch nehmen, es aber im Ergebnis der Antragsüberprüfung nur in ungefähr 1 % der Fälle auch tatsächlich zugesprochen bekommen. Hinzu kommen sekundäre humanitäre Hilfen wie (b) die Flüchtlingseigenschaft nach Genf/Washington, (c) sehr eingeschränkter subsidiärer Schutz ohne die formale Flüchtlingseigenschaft, (d) Duldung aus persönlichen Gründen wie Schwangerschaft etc. In den allermeisten Fällen handelt es sich also nicht um Asylgewährung, sondern um eine reine Asylbeantragung. In vielen Fällen wiederum ergeht (e) ein Negativbescheid, der aber oft nicht umgesetzt wird. Daran entzündet sich Empörung, die jetzt das Gesamtsystem humanitärer Hilfe für Menschen in Not in Frage stellt.
  2. Das Grundproblem für einwanderungswillige Menschen aus Nicht-EU-Staaten ist, daß sich die Bundesrepublik Deutschland in den fast siebzig Jahren ihrer Existenz glaubte, es sich leisten zu können, sich nicht zu einem Gesetz über Regeln zur Ordnung von Wirtschaftsmigration zu entschließen. Ein kurzer Blick zurück in die deutsche Geschichte zeigt, daß schon der Zweite Weltkrieg nur mit sogenannten Fremdarbeitern an der sogenannten Heimatfront durchzuführen war. Die Wirtschaftswunder in der Bundesrepublik (zuerst 1954 mit Italien), der DDR (zuerst 1968 mit Ungarn, dann mit Algerien, Kuba, Vietnam, Angola und Mosambik) und der Republik Österreich (zuerst 1962 mit Spanien) beruhten auf jeweils bilateralen Gastarbeiter-Anwerbeverträgen. (Einzig die Schweiz hatte sich 1934 zu einer allgemeinen Regelung entschlossen.) Nach dem Auslaufen solcher Verträge und aus Staaten, mit denen keine solchen Verträge geschlossen wurden, ist eine Wirtschaftsmigration nur für ausgesuchte Gruppen von Höchstqualifizierten bzw. Hochvermögenden möglich. Da nun aber legale Wege der Wirtschaftseinwanderung nicht offenstehen, bietet nur das Asylrecht eine scheinbar offenstehende Alternative. Dies führt zu systematischem Mißbrauch. Mit Blick auf die demographischen Probleme und den akuten Fachkräftemangel ist die Öffnung legaler Wege eine unumgängliche Notwendigkeit, durchaus wie bei Adenauer 1954.
  3. Die Personenfreizügigkeit der Europäischen Union ist ausgesprochen altes deutsches Recht. Sie führt das gemeinsame Indigenat nach den Artikeln 3 Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867, des Deutschen Bundes 1870 und der Reichsverfassung 1871, Art. 110 WRV 1919 und Art. 33 Abs. 1 Grundgesetz fort. Dies ist weitgehend unproblematisch innerhalb der EU-15, stößt aber bei Personen aus der Gruppe der EU+13 auf teilweise relevante und das Stimmungsbilder der Bürger eintrübende Probleme. Eine Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf weitere Staaten (über EU und EWR hinaus) wäre nur im Verbund mit den EU-Staaten möglich und wird derzeit nicht diskutiert.

Unterschiedliches unterschiedlich

Erst wenn es gelingt, in der öffentlichen Debatte diese drei ganz verschiedenen Regelkreise auseinanderzuhalten und jeweils unterschiedliche Regelungsmechanismen in Angriff zu nehmen, kann der CSU/CDU-Streit sowie der Streit zwischen den Europäern gelöst werden.

Asyl nach (1a) gibt es nur in der Bundesrepublik, nicht in den anderen EU-Staaten. Da jedoch alle EU-Mitglieder das (1b) Flüchtlingsabkommen von Genf/Washington unterzeichnet haben, da das (1c) Subsidiaritätsrecht ohnehin eine gemeinschaftliches ist und da die Ausnahmetatbestände für eine (1d) Duldung problemlos abstimmbar wären, könnte rechtstechnisch – aber eben nicht politisch – eine gemeinschaftliches Humanitärrecht durchaus geschaffen und alles auf die EU-Ebene verlagert werden. Dann wiederum könnten die einseitig die Außengrenzenländer benachteiligenden Dublin-Regelungen ersetzt werden. Beides wird nicht gelingen, da die politischen Akteure des Visegrád-Blocks und auch Italiens ihre Macht einem intelligent eingesetzten Populismus und einer Einwanderungsverhinderungsrhetorik verdanken. Daher muß jetzt eine Lösung innerhalb Deutschlands angegangen werden. Da beispielsweise die slowakische Automobilindustrie mangels Fachkräften knapp vor der Implosion steht und das polnische Sozialwesen sowie Teile der polnischen Wirtschaft nur durch den Einsatz illegaler ukrainischer Wanderarbeiterinnen und -arbeiter aufrechtgehalten wird, ist ein Hoffen auf die politische Kraft des Faktischen auch in Ostmitteleuropa mittelfristig durchaus realistisch.

Die Kommunen

Innerhalb Deutschlands wiederum ist die entscheidende Krux (Problem) der Einwanderungsdebatte die systematische Schwächung der Kommunen in den fast siebzig Jahren Bundesrepublik. „Er muß wachsen, ich aber muß kleiner werden. “ (Joh 3,30), heißt es in der Bibel zum Johannistag 24. Juni. Das hat der Bund nicht beachtet und ließ sich selbst durch die Bundesfinanzverfassung immer weiter wachsen; zu Lasten einer empfindlich Schrumpfung der politischen Bedeutung der Länder und vor allem der Kommunen. Die Gemeinden jedoch sind der Ort des Miteinander-Lebens und des Miteinander-Arbeitens. Deutschland verdankt seine regionale Vielfalt und multifokale Wirtschaftsstärke einer kontinuierlichen Einwanderung über viele Jahrhunderte hinweg und der hohen Integrationskraft seiner Kommunen.

Würde das künftige Einwanderungsgesetz die Kommunen in den Mittelpunkt der Überlegungen stellen, wäre eine Versöhnung christlich-humanitärer Positionen mit wirtschaftlichen Notwendigkeiten einerseits, der Respekt vor der Person des Ankommenden und eine Unterstützung seiner (notwendig zu unterstellenden) Integrationsbereitschaft andererseits durchaus möglich.

Jenseits der Ideologeme wäre meines Erachtens ein Kompromiß zwischen den (bürgerlichen) Positionen aus den oben angeführten Gesetzentwürfen 5, 4 und 3 erzielbar, bei dem sowohl CSU wie CDU ebenso wie die Gemäßigten in SPD und Grünen und übrigens auch Linken sowie die FDP an einem Strang ziehen könnten.

Dann wiederum könnte man das überkomplexe Konvolut der bisherigen, eher technischen Gesetze wieder auf einen (nach innen wie außen positiv vermittelbaren) Kern zurückführen, nämlich die unterschiedliche Behandlung der drei Säulen. Von hier aus wäre dann ein überzeugendes Gesetzbuch zu erarbeiten, das dem Grundsatz der Klarheit, Wahrheit, Verständlichkeit folgt und nicht länger ein verstecktes Einwanderungsverhinderungs-Paket darstellt.

Arbeit vor Ort

Nur durch eine intensive, langfristig angelegte Arbeit vor Ort kann man – sicherlich niemals allen, aber doch vielen – Menschen die von Populisten um ihrer Wahlerfolge willen geschürte, nun aber dem Gemeinwohl immer mehr schadende Angst vor dem Anderen und vor dem Fremden nehmen. Und damit Deutschlands Menschen und – im Sinne der Mahnung des Bundespräsidenten auch seine Parteien – wieder an das Sittengesetz des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz heranführen. Die gegenwärtige Debatte berührt nichts Geringeres als den Kern unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Interessieren würde mich natürlich, wie Sie und der weitere Doktorandenkreis in
Yaounde diese Überlegungen bewerten und welche Argumente aus Ihrer Sicht zu verändern bzw. zu ergänzen wären.

Mit freundlichen Grüßen
Ihres
Matthias Theodor Vogt

 

[1]     „Wie sollen wir eigentlich erfolgreich für Vernunft und Augenmaß in der politischen Debatte werben, wenn auf höchster Ebene und selbst im Regierungslager mit Unnachsichtigkeit und maßloser Härte über doch eigentlich lösbare Probleme gestritten wird, als gäbe es kein Morgen mehr.“ (Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Berlin 26.06.2018)

[2]     Verschiedene Oppositionsparteien hatten Entwürfe vorgelegt:

[3]     „Wie sollen wir eigentlich erfolgreich für Vernunft und Augenmaß in der politischen Debatte werben, wenn auf höchster Ebene und selbst im Regierungslager mit Unnachsichtigkeit und maßloser Härte über doch eigentlich lösbare Probleme gestritten wird, als gäbe es kein Morgen mehr.“ (Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Berlin 26.06.2018)

[4]    vgl. Vogt, Matthias Theodor; Fritzsche, Erik; Meißelbach, Christoph (2016). Geleitwort von Rita Süßmuth und Nachwort von Olaf Zimmermann. Ankommen in der deutschen Lebenswelt. Migranten-Enkulturation und regionale Resilienz in der Einen Welt. Berlin 2016.